Meldepflicht
Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 04.08.2011, besteht eine Meldepflicht für private Labore, falls bei einer im Inland gezogenen Probe ein Grund zu der Annahme gegeben ist, dass ein Lebens- oder Futtermittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt.
Sollte in Bezug auf die genannten Parameter z.B. eine Überschreitung eines Lebensmittel- oder Futtermittelgrenzwertes nach den EU-Verordnungen Nr. 1067/2013, 1259/2011 oder 277/2012 festgestellt werden, wird der Auftraggeber immer von der mas gmbh entsprechend informiert. Die weitere Vorgehensweise für den jeweils vorliegenden Einzelfall erfolgt in enger Abstimmung.
Voraussetzung für das Erkennen eines meldepflichtigen Ereignisses, ist das Vorliegen einer korrekten und ausreichenden Charakterisierung des zu untersuchenden Lebensmittels bzw. Futtermittels u.a. auch hinsichtlich der Kategorisierung nach den oben genannten EU-Verordnungen. Im Normalfall liegen uns als Labor meist nicht alle Informationen zur Bewertung vor, daher müssen diese Angaben vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
Befunde im Bereich oder oberhalb des Höchstgehaltes werden von der mas gmbh durch eine kurzfristige Wiederholanalyse abgesichert. Diese Wiederholanalyse kann entweder aus dem der mas gmbh bereits vorliegenden Probenmaterial erfolgen oder aus einer zweiten Probe des Probenmaterials der gleichen Charge, die der mas gmbh vom Auftraggeber zugesandt wird. Durch eine erneute Probenahme können zusätzliche Hinweise über mögliche Schwankungsbreiten, Probenahmeeinflüsse und Homogenität etc. erhalten werden.
Die Wiederholanalyse wird als bevorzugte Expressanalyse mit einem Faktor von 1,5 zum Grundpreis abgerechnet. Der Zusatzaufwand im Zuge der Meldepflicht wird nach dem zu erbringenden Aufwand abgerechnet.